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Verordnung der Gemeinde Rimsting über das Anbringen von Anschläge (Plakatierungsverordnung)

Die neue Verordnung zur Plakatierung im Gemeindebereich Rimsting wurde im März 2017 im Gemeinderat Rimsting behandelt und beschlossen:

VERORDNUNG

der Gemeinde Rimsting über das Anbringen von Anschlägen

(Plakatierungsverordnung)

Die Gemeinde Rimsting erlässt aufgrund des Art. 28 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BayRS 2011-2-I), geändert durch Gesetz vom 10. Juni 1992 (GVBI. S. 152), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.05.2015 (GVBI. S. 154 ), folgende Verordnung:

§ 1

Beschränkung von Anschlägen auf bestimmte Flächen

(1) Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und zum Schutz von Natur-, Kunst- und Kulturdenkmälern dürfen Anschläge in der Öffentlichkeit nur an den hierfür von der Gemeinde zum Anschlag bestimmten und in der Anlage aufgeführten Anschlagflächen angebracht werden.

(2) Vor Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden, sowie vor Bürgerentscheiden werden von der Gemeinde Anschlagtafeln aufgestellt, die ausschließlich für Wahlplakate bestimmt sind.

§ 2

Begriffsbestimmung

(1) Anschläge in der Öffentlichkeit sind Plakate, Zettel oder Tafeln, die an unbeweglichen

Gegenständen wie Häusern, Mauern, Zäunen, Masten oder an beweglichen Gegenständen wie Ständern angebracht werden, wenn die Anschläge von einer nach Zahl und Zusammensetzung unbestimmten Menschenmenge, insbesondere vom öffentlichen Verkehrsraum aus, wahrgenommen werden können.

(2) Die Vorschriften insbesondere der Straßenverkehrsordnung, des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes, des Bundesfernstraßengesetzes, der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und des Baugesetzbuches bleiben unberührt. Insbesondere ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen) im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO fallen somit nicht unter den Regelungsbereich dieser Verordnung.

§ 3

Ausnahmen

(1) Von der Beschränkung nach § 1 ausgenommen sind Bekanntmachungen, die von den Eigentümern, dinglich Berechtigten, Pächtern oder Mietern von Anwesen oder Grundstücken an diesen in eigener Sache angeschlagen werden, und Plakate und Ankündigungen, die für Veranstaltungen durch örtliche Vereine und Verbände in den Schaufenstern ausgehängt werden.

(2) Von der Beschränkung nach § 1 ebenfalls ausgenommen sind Wahlplakate und ähnliche Werbemittel, die außerhalb der von der Gemeinde zum Anschlag bestimmten Plakatanschlagtafeln (§ 1 Abs. 2), insbesondere an beweglichen Wahlplakatständern angebracht worden sind, in folgendem Umfang:

a) bei Europawahlen, Bundestagswahlen, Landtagswahlen und Kommunalwahlen, die jeweils zu den Wahlen zugelassenen politischen Parteien und Wählergruppen für einen Zeitraum von sechs Wochen vor dem Wahltermin,

b) bei Volksbegehren die jeweiligen Antragstellerinnen und Antragsteller für einen Zeitraum von vier Wochen vor dem Beginn bis zum Ende der Auslegung der Eintragungslisten,

c) bei Bürgerbegehen die jeweiligen vertretungsberechtigten Personen für einen Zeitraum von sechs Wochen ab Anzeige bei der Gemeinde

d) bei Volks- und Bürgerentscheiden die jeweiligen politischen Parteien und Wählergruppen sowie die jeweiligen Antragstellerinnen und Antragsteller und vertretungsberechtigten Personen der zur Abstimmung zugelassenen Begehren für einen Zeitraum von sechs Wochen vor dem Abstimmungstermin.

Diese Werbemittel müssen innerhalb einer Woche nach der Wahl wieder entfernt werden.

(3) Im Übrigen kann die Gemeinde in besonderen Fällen, insbesondere anlässlich besonderer Ereignisse, im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von den Beschränkungen des § 1 dieser Verordnung gestatten, wenn dadurch das Orts- und Landschaftsbild oder ein Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmal nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird und Gewähr besteht, dass die Anschläge innerhalb einer festgesetzten Frist wiederbeseitigt werden.

(4) Auf Anschlägen ist der für Inhalt und Aufstellung Verantwortliche zu benennen.

 

§ 4

Beseitigung und Ersatzvornahme

Sind Plakate, Plakatständer oder –tafeln unter Nichtbeachtung der Vorschriften dieser Verordnung angebracht oder aufgestellt, sind der Plakatierer und der Verantwortliche für die Veranstaltung, für die geworben wird, als Gesamtschuldner zur Beseitigung verpflichtet. Kommt der Verantwortliche im Sinne des Satzes 1 seiner Pflicht zur Beseitigung nicht unverzüglich nach, werden die Plakate durch die Gemeinde beseitigt.

Die Kosten der Beseitigung werden einem Verantwortlichen nach Satz 1 auferlegt.

 

§ 5

Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 28 Abs. 2 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 3 öffentliche Anschläge außerhalb der zugelassenen Flächen anbringt oder anbringen lässt.

 

§ 6

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Die Verordnung gilt für 20 Jahre.

(3) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 05.01.2005 in der Fassung der Änderung vom 20.06.2012 außer Kraft.

Rimsting, 08.03.2017

Mayer

1. Bürgermeister

 

Bekanntmachungs-Vermerk: Die Verordnung ist am 10.03.2017 in Kraft getreten
und wurde ortsüblich in der Gemeinde Rimsting bekanntgemacht.

 

Ortslageplan mit 6 Wahlplakat-Tafeln im Gemeindegebiet Rimsting

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Beispielfoto Wahlplakatwand Gemeinde Rimsting

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Hinweisblatt vom Landkreis Rosenheim in Sachen Wahlplakatierung (pdf,0,5 MB)
(nicht Bestandteil der o.g. Rimstinger Satzung)

 

 

Zusatzinformation

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