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Hinweis auf die Plakatierungsverordnung
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- Kategorie: Sonstige Bekanntmachungen
Plakatierungsverordnung
-Anlage zur Plakatierungsverordnung Plakatwand-Standorte (pdf,0,5MB)
- Anlage Ortsplan (pdf,0,5MB)
Sonderhinweise für Wahlplakate:
6 Wochen vor und 1 Woche nach Wahlen oder Abstimmungen
gilt die Beschränkung der gemeindlichen Verordnung nicht; in diesem Zeitraum dürfen Wahlplakate auch außerhalb der Plakatanschlagtafeln (insbesondere mittels beweglicher Wahlplakatständer) angebracht werden.
Die Gemeinde bietet aber (als Service-Angebot zur Unterstützung der Parteien) zusätzliche große Anschlagtafeln für die Wahlen an, welche an folgenden Standorten (siehe auch Lageplan/als Anlage der Verordnung beigefügt ist) aufgestellt werden:
Greimharting: Kreisstraße bei Zufahrt Kirchplatz Greimharting (gegenüber Wertstoff-Sammelplatz)
Rimsting: am Kreisverkehr Abzweigung bei Anwesen Bahnhofstraße 2
Rimsting: Bushaltestelle Rimsting-Bahnhof, Ecke Bahnhofstraße / Kalkgrubstraße
Rimsting: vor der Grundschule Rimsting an der Priener Straße 2 (zwischen Sporthalle und Rathaus)
Rimsting: Ecke Priener Straße / Abzweigung Greimhartinger Straße
Pinswang: an der Kreisstraße RO 22, gegenüber Metzgerei (bei Transformatorhaus)
BITTE nutzen Sie bevorzugt diese Möglichkeit für Ihre Wahlwerbung unter Beachtung folgender Regeln:
Pro Partei je Anschlagtafel nur 1 Plakat
keine Plakate überkleben oder versetzen
keine Abstände zwischen den Plakaten
Wir bedanken uns für Ihre Kooperation!
Bei Fragen wenden Sie sich bitte ans Ordnungsamt im Rathaus; Tel. 08051/6876-27.
Hinweis auf Plakatierungs-Infoschreiben des Landratsamt Rosenheim (pdf, 0,5 MB)
Hecken-, Strauch- und Baumrückschnitt
- Details
- Kategorie: Sonstige Bekanntmachungen
Die Gemeinde bittet alle Grundstückseigentümer bzw. deren zur Grundstücksverwaltung beauftragte Personen oder Firmen um Rückschnitt der Grundstückseinfriedungen entlang der Straßen und Wege.
Vor allem auf Gehwegen, an Grundstücks- bzw. Kreuzungseinfahrten ist es sehr wichtig daß jetzt wieder die Hecken, Sträucher und auch Äste von Bäumen bis zur Grundstücksgrenze zurückgeschnitten werden.
Für den Höhenbereich ist das sog. Lichtraumprofil maßgebend welches an Straßen mindestens 4,50 m und auf Gehsteigen 2,50 m beträgt.
Beim Rückschnitt ist zu bedenken, daß im Winter die Äste der Bäume und Sträucher durch Naßschneelast oft stark heruntergedrückt werden. In diesem Fall muß die Durchfahrt für Müllabfuhr, Feuerwehr und Rettungsfahrzeuge möglich sein.
Zu bedenken ist auch, daß im Beschädigungsfall (an Kleidung, Kratzer am Fahrzeug, Beschädigung der Rundumleuchte an Fahrzeugen usw. durch Äste und Sträucher) kann der Grundstückeigentümer bzw. Pächter vom Geschädigten bzw. seiner Versicherung haftbar gemacht werden.
Dies trifft auch bei Verkehrsunfällen bei Sichtbehinderungen durch im Straßenbereich stehende Äste/Hecken zu.
Auch die Mitarbeiter vom gemeindlichen Bauhof sind froh über frühzeitig zurückgeschnittene Grundstückseinfriedungen, da ein evtl. früher Wintereinbruch schnell da sein kann und die dann in den Straßen- und Gehwegbereich herabhängenden/hereinstehenden Äste ein großes Hindernis darstellen.
Bitte veranlassen Sie deshalb frühzeitig den Rückschnitt der Bäume und Sträucher.
Die Gemeinde bittet die Bevölkerung auch zur Mithilfe bei der Sauberhaltung unseres Ortes.
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