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Allgemeinverfügung (Betteln) Rimsting

Für den Gemeindebereich Rimsting gilt seit 25.10.2018 folgende Allgemeinverfügung:

Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG), des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG);Allgemeinverfügung zur Untersagung des Bettelns im Gemeindegebiet Rimsting
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Die Gemeinde Rimsting erlässt folgende

Allgemeinverfügung

1. Im Verbotsbereich der Ziffer 3 dieser Allgemeinverfügung ist es untersagt, in folgenden Formen zu betteln:

a) aggressiv,
(Diese Form des Bettelns liegt vor, wenn dem Bittgesuch durch hartnäckiges Ansprechen, Beleidigen, Verfolgen, Berühren, In-den-Weg-stellen / den-Weg-blockieren oder sonstige Formen der Belästigung von Passanten Nachdruck verliehen wird)

b) bandenmäßig bzw. organisiert,
(Bandenmäßiges bzw. organisiertes Betteln kann insbesondere vorliegen, wenn Bettlerinnen und Bettler z.B. durch Dritte erkennbar “dirigiert“ und ihnen Bettelplätze „zugewiesen“ werden; weitere Indizien können das erkennbare Einsammeln der Bettler-Erlöse durch Dritte, die Verteidigung bestimmter Plätze gegen Konkurrenten sowie die Bewachung von bettelnden Minderjährigen durch Erwachsene darstellen.)

c) verkehrlich behindernd, wodurch eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist (z.B. bei reinen Gehwegen ist eine Durchgangsbreite von 1,40 Meter nicht mehr gewährleistet)

d) durch Vortäuschen von künstlerischen Darbietungen mit nicht gebrauchsfähigen Musikinstrumenten

e) durch Vortäuschen von nicht vorhandenen körperlichen Behinderungen oder Krankheiten sowie persönlichen Notlagen, in Begleitung von Kindern oder durch Kinder oder

f) mit Tieren, ohne dass die erforderlichen sowie vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllten tierseuchenrechtlichen Nachweise oder sonstige zur Haltung notwendigen Papiere mitgeführt werden (z.B. Negativzeugnis oder Erlaubnis-Bescheid bei Kampfhunden)

2. Im Verbotsbereich der Ziffer 3 dieser Allgemeinverfügung ist es untersagt, in jeglicher denkbaren Form zu Campieren / Lagern / Zelten / Nächtigen.

3. Die Verbote der Ziffer 1 und 2 dieser Allgemeinverfügung gelten im gesamten öffentlichen Raum (öffentliche Straßen, Wege und Plätze) im Gemeindegebiet der Gemeinde Rimsting. Die Verbote der Ziffer 2 gelten nicht auf dafür geschaffenen Plätzen.

4. Personen, die beim Betteln (Ziffer 1) und Nächtigen (Ziffer 2) im Verbotsbereich nach Ziffer 3
angetroffen werden, haben diesen Bereich unverzüglich zu verlassen.

5. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1, 2 und 4 wird angeordnet.

6. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1, 2 und 4 wird das Zwangsmittel des
unmittelbaren Zwanges angedroht.

7. Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 4 Bayerisches
Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung
als bekanntgegeben.

Gründe

I.
Bereits in den vergangenen Jahren (insbesondere 2015, 2016 und 2017) gab es im Gemeindegebiet Rimsting vermehrt Feststellungen hinsichtlich Bettelei. Diese trat in verschiedenen Formen auf:
Passanten wurden von Bettlerinnen und Bettlern aktiv angesprochen und um Geld gebeten.

Dies geschah beispielsweise unter anderem unter dem Vorwand, den Passanten eine Rose schenken zu wollen. Nahm man die Rose an, wurde hierfür Geld verlangt. Erfolgte keine „Spende“ oder versuchte man daraufhin die Rose zurückzugeben, reagierten die Bettler lt. Berichten von Betroffenen teilweise wütend und aggressiv. Dies zeigte sich z.B. in Beschimpfungen der Passanten.

Eine weitere Methode, die über die gesamten letzten Jahre beobachtet werden konnte, war es, Passanten eine Unterschriftenliste vorzuhalten. Gingen die Passanten einfach weiter, wurden sie teilweise auch am Arm oder am Gewand gezupft und festgehalten um ihnen erneut die Liste vorzuhalten. Die Unterschrift sollte die Errichtung z.B. von Blinden- oder Behindertenheimen unterstützen. Abgefragt wurde dabei auch die vollständige Anschrift. Wurde die Liste ausgefüllt, wurde im Anschluss ebenfalls eine Spende gefordert. Diese Praxis sollte wohl bei den Passanten den Anschein einer regulären Sammlung durch eine Hilfsorganisation erwecken.

Vereinzelt waren auch Bettlerinnen zu beobachten, die Babys im Kinderwagen oder noch recht kleine und junge Kinder an der Hand mitführten, um – unter Vorhalten einer „Bettelkarte“ – Almosen zu erwirken. Auf den „Bettelkarten“ standen meist Sätze wie „Brauche Geld für Essen für meine Kinder“ oder „Bitte helfen – habe zu Hause durch Flut alles verloren“; teilweise sind darauf verwahrloste Personen und Glaubensmotive mit abgebildet.

Von Bürgern und Bürgerinnen der Gemeinde Rimsting wurde berichtet, dass diese Personen auch in den Wohngebieten von Haus zu Haus gehen und diese Bettelkarten vorzeigen. Die Bettler positionierten sich an öffentlichen Stellen im Ortsgebiet Rimsting wie z.B. auf Gehwegen und Bushaltestellen, in Banken-, Kirchen- und Geschäftsnähe (Parkplätze) sowie vor dem Rathaus und sprachen Passanten und Kunden teils sehr vehement an und forderten eine milde Gabe. 

Falls keine Bereitschaft zur „Spende“ bestand, folgten die Bettler den Passanten teilweise über mehrere Meter laut bittend und bettelnd nach.
Auch hier wurde von Aufdringlichkeiten wie leichtes festhalten oder zupfen an der Jacke berichtet. In den Beschwerden, die von Bürgerinnen und Bürgern im Rathaus vorgebracht wurden, wurde oft aufgeführt, dass man sich durch dieses Verhalten bedroht und belästigt fühle. Bei all diesen Vorkommnissen ist festzuhalten, dass es sich ausschließlich um ausländische Bettlerinnen und Bettler handelt, die der deutschen Sprache nicht oder nur sehr eingeschränkt mächtig sind. Die Bettlerinnen und Bettler treten auch selten einzeln auf, meistens ist zu beobachten, dass sich eine Gruppe dieses Personenkreises für ein bis zwei Wochen im Gemeindegebiet aufhält und dann weiterzieht. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hat man es in den meisten Fällen mit den bereits aus anderen (Groß-) Städten und Gemeinden bekannten, bandenmässig organisierten und bandenmässig agierenden Gruppen – überwiegend aus Osteuropa stammend – zu tun, die sich in der jeweiligen Kommune nur zum Zweck des Bettelns aus erwerbswirtschaftlichen Motiven aufhalten und nicht mit „echter“ Armutsbettelei durch bedürftige Ortsansässige.

Im jeweiligen Zeitraum, in dem sich eine „Bettelbande“ im Gemeindegebiet aufhält, wurde darüber hinaus beobachtet, dass diese teilweise in alten Fahrzeugen (VW-Bus, Transporter und ähnliches) auf öffentlichen Parkplätzen und Stellplätzen in Waldnähe im Gemeindegebiet (z.B. Prienmündung, Nordstraße oder im Bereich Langbürgner/Stettner See) nächtigen. Die Fahrzeuge verfügen meist nicht über notwendige Sanitäreinrichtungen, so dass es im direkten Umfeld zu Verschmutzungen der öffentlichen Verkehrsflächen durch menschlichen Kot und Urin kommt. Zudem häufen sich an diesen Stellen wilde Müllablagerungen mit typischen Abfällen des täglichen Bedarfs.

Gespräche mit der zuständigen Polizei Prien a.Ch. haben ergeben, dass aktuell schlicht eine Rechtsgrundlage fehlt, um die Bettler von ihren eingenommenen Plätzen innerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes zu vertreiben oder die speziellen Formen des Bettelns (z.B. mit Bettelkarte oder als „Rosenverkäufer“) zu unterbinden. Nachdem es sich hier nicht um bloße Einzelfälle handelt und erfahrungsgemäß in den warmen Frühjahrs- und Sommermonaten mit einer starken Zunahme der vorgenannten Probleme zu rechnen ist, beauftragte der Gemeinderat Rimsting in seiner Sitzung vom 08.05.2018 die Verwaltung mit der Vorbereitung einer Allgemeinverfügung mit der gegen aggressive Formen der Bettelei, des bandenmäßigen Bettelns und der damit verbundenen Nächtigung im öffentlichen Raum vorgegangen werden kann.

II.

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gemeinde Rimsting zum Erlass dieser Allgemeinverfügung ergibt sich aus Art. 7 Abs. 2 und Art. 6 LStVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG. Grundlage für die Anordnungen in Ziffer 1 Buchstabe a) bis d) dieser Allgemeinverfügung auf gewidmeten Flächen nach BayStrWG sind Art. 18b Abs. 1 Satz 1 BayStrWG sowie Art. 7 Abs. 2 Nr.1 LStVG i.V.m. Art. 66 Nr.2 BayStrWG. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG ist jedermann die Benutzung von Straßen und Wegen im Rahmen ihrer Widmung für Verkehrszwecke gestattet (=Gemeingebrauch).

Es ist kein Gemeingebrauch, wenn jemand die Straße oder den Weg nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt. (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG).

Betteln unterliegt grundsätzlich dem straßen- und wegerechtlichen Gemeingebrauch und ist damit i.d.R. zulässig. Laut Definition des Oberlandesgerichts Köln (NJW 1961, 2172) bedeutet Betteln die an einen beliebigen Fremden gerichtete Bitte um Gewährung eines geldwerten Geschenks unter Behauptung der Bedürftigkeit des Bettelnden selbst, eines Angehörigen oder einer sonst nahestehenden Person. Dabei kann die bitte nach einer solchen Zuwendung auf unterschiedlichste Weise kundgetan werden. Zumeist steht die Bittstellerin bzw. der Bittsteller einzeln und stillschweigend am Straßenrand ohne Behinderung des Fußgängerverkehrs und weist – etwa unter Zuhilfenahme eines in der Hand gehaltenen Schildes - auf ihre bzw. seine Bedürftigkeit hin oder streckt den vorübergehenden Fußgängern demütig die geöffnete Hand, einen Hut oder eine Büchse entgegen. Darunter ist das stille bzw. passive Betteln zu verstehen.
Der erste Senat des VGH Mannheim hat in seinem Beschluss vom 06.07.1998 - Az.1 S 2630/97 – das stille Betteln deshalb unter den straßenrechtlichen Gemeingebrauch subsumiert, weil dieses den Gemeingebrauch anderer nicht unzumutbar beeinträchtige. Wie andere Verkehrsteilnehmer auch nutzen die Bettlerinnen und Bettler die öffentlichen Flächen zur Fortbewegung oder zum Verweilen. Diese Rechtsprechung wurde bestätigt im Beschluss vom 06.10.1998 – Az. 1 S 2272/97.

Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus stellt eine Sondernutzung dar und bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, wenn durch die Benutzung der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG).

Mit der vorliegenden Allgemeinverfügung soll eine differenzierte Regelung gegen näher bezeichnete Formen der Bettelei getroffen werden, aber nicht das im Rahmen des Gemeingebrauchs zulässige Betteln im Sinne des stillen bzw. passiven Bettelns verboten werden. Bedürftige Bettlerinnen und Bettler, die für sich oder für ihre Familie in nicht störender Weise einen Beitrag zum Lebensunterhalt auf öffentlichem Verkehrsgrund erbetteln, werden auch weiterhin geduldet.

Anders zu betrachten sind die unter Ziffer 1 Buchstabe a) bis d) dieser Allgemeinverfügung aufgeführten Formen des Bettelns, da diese nicht mehr dem Gemeingebrauch von öffentlichem Verkehrsgrund unterliegen. Diese Bettelformen werden künftig auch konsequent im Rahmen von Ordnungswidrigkeiten-Verfahren verfolgt.

Maßgebend bei der Einordnung in Gemeingebrauch einerseits und Sondernutzung andererseits ist stets der Widmungszweck. Die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze im Gemeindegebiet der Gemeinde Rimsting sind dem Fahrzeug- und Fußgängerverkehr gewidmet. Danach ist der Gemeingebrauch der Straße vorwiegend auf Verkehrszwecke beschränkt. Inhaltsschranke des Gemeingebrauchs ist also die Zweckorientierung auf den Verkehr; wer diese Inhaltsschranke überschreitet, begibt sich in den Bereich der Sondernutzung.

Es entspricht zwar auch dem modernen Funktionsbild z.B. von Fußgängerzonen, dass hier auch andere Verhaltensweisen als die Benutzung der Straße zum Zwecke der Überwindung von Entfernungen (Ortsveränderung / Fortbewegung) üblich sind.

In diesen Verkehrsbereichen ist daher ausdrücklich auch die Begegnung und Kommunikation mit anderen Verkehrsteilnehmern vom Verkehrszweck erfasst. Aber auch dieser erweiterte Verkehrsbegriff als Kriterium des Gemeingebrauchs im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG umfasst kommunikative Aktivitäten nicht als isolierten Hauptzweck, sondern allenfalls als Nebenzweck der Straßenbenutzung. Demnach gehören planvolle, regelmäßig wiederkehrende Aktionen, deren Hauptzweck nicht eine Ortsveränderung darstellt, nicht mehr zum kommunikativen Verkehr und somit nicht mehr zum Gemeingebrauch des Widmungsrahmens.
Die Kriterien der planvollen und regelmäßig wiederkehrenden, ortsveränderungs-unabhängigen Aktion erfüllen die unter Ziffer 1 Buchstaben a) bis d) aufgeführten Formen des Bettelns unzweifelhaft. Hier stehen nicht die Ortsveränderung und die Kommunikation im Vordergrund, sondern lediglich ein rein wirtschaftliches Interesse Einzelner oder bestimmter Gruppen, welches dazu führt, dass andere Personen in ihren verkehrlichen Interessen behindert oder eingeschränkt werden. Somit liegt in den Fällen der Ziffer 1 Buchstaben a) bis d) eine erlaubnispflichtige Sondernutzung vor.

Zu den einzelnen Fallgruppen:
Die Form des aggressiven Bettelns (Ziffer 1 Buchstabe a)) liegt vor, wenn dem Bittgesuch durch hartnäckiges Ansprechen, Beleidigen, Verfolgen, Berühren, In-den-Weg-stellen, Festhalten, an der Kleidung zupfen oder sonstige Formen der Belästigung von Passanten Nachdruck verliehen wird. Bei dieser Form des Bettelns wird der öffentliche Raum nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken, nämlich denen der systematischen Bedrängung von Passanten zum Zwecke der Erzielung von Bettelbeträgen benutzt. Weil der Gemeingebrauch anderer beeinträchtigt werden kann, da diese nicht mehr „ungehindert ihrer Wege gehen können“ liegt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung vor.

Bandenmäßiges bzw. organisiertes Betteln (Ziffer 1 Buchstabe b)) kann vorliegen, wenn Bettlerinnen und Bettler z.B. durch Dritte erkennbar „dirigiert“ und ihnen Bettelplätze „zugewiesen“ werden. Weitere Indizien können das Einsammeln der Bettelerlöse durch Dritte, die „Verteidigung“ bestimmter Plätze gegen Konkurrenten sowie die Bewachung bettelnder Minderjähriger durch Erwachsene darstellen. Gleichzeitiges Auftreten mehrerer Bettler mit identischem „Equipment“ „Bettelkarte“ oder „Spendenlisten“ oder als Rosenverteiler im Gemeindegebiet deutet ebenfalls auf bandenmäßiges bzw. organisiertes Vorgehen hin.

In dieser Form dient das Betteln nicht mehr der Beseitigung einer Notlage des Einzelnen, sondern ausschließlich der systematischen Einnahmeerzielung. Dadurch unterliegt diese Form des Bettelns ebenfalls nicht mehr dem Gemeingebrauch von öffentlichen Verkehrsflächen da diese nicht ihrem Widmungszweck entsprechend zum Verkehr, sondern für gewerbsmäßige Aktionen benutzt werden. Daher liegt in diesen Fällen eine erlaubnispflichtige Sondernutzung vor.

Verkehrlich behinderndes Betteln (Ziffer 1 Buchstabe c)) liegt dann vor, wenn Bettlerinnen und Bettler auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sich oder ihr mitgeführtes Eigentum so positionieren, dass Passanten eine normale Nutzung des öffentlichen Verkehrsraumes nicht oder nur eingeschränkt möglich ist und die Verkehrsteilnehmer deshalb ausweichen oder über das Hindernis steigen müssen.

Bei dieser Form des Bettelns ergibt sich bereits aus dem Begriff, dass andere bei ihrer Teilnahme am Straßenverkehr behindert werden. Dies stellt daher ebenfalls eine Sondernutzung dar, die erlaubnispflichtig ist.

Betteln durch Vortäuschen von künstlerischen Darbietungen mit nicht gebrauchsfähigen Musik-Instrumenten (Ziffer 1 Buchstabe d)) liegt vor, wenn Bettlerinnen und Bettler Musikdarbietungen im öffentlichen Verkehrsraum vortäuschen. Dies kann entweder durch nicht mehr funktionsfähige oder in ihrer Funktion stark eingeschränkten echten Musikinstrumenten (z.B. Gitarre mit nur mehr einer Saite) oder mittels zu Instrumenten umfunktionierten normalen Gebrauchsgegenständen (z.B. umgedrehter Kochtopf als Trommel) geschehen. Bei dieser Form des Bettelns liegt klar erkennbar keine Nutzung des öffentlichen Verkehrsraumes im Rahmen des Gemeingebrauchs zu Verkehrs- oder Kommunikationszwecken vor; auch eine tatsächliche künstlerische Darbietung welche grundsätzlich genehmigungsfähig wäre, liegt nicht vor. Somit stellt auch diese Form des Bettelns eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar.

Über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis entscheidet die Straßenbaubehörde nach pflichtgemäßem Ermessen (Art. 18 Abs. 1 BayStrWG). Straßenbaubehörde für alle innerhalb seines Gemeindegebiets gelegenen Gemeindestraßen, öffentlichen Feld- und Waldwege und beschränkt-öffentlichen Wege und für Gehwege, Radwege und Parkplätze entlang von Staatsstraßen ist die Gemeinde Rimsting (Art. 58 Abs. 2 Nr. 3 BayStrWG).

Gemäß Behandlung im Gemeinderat Rimsting am 08.05.2018 wird eine Sondernutzungserlaubnis für die unter Ziffer 1 Buchstaben a) bis d) dieser Allgemeinverfügung genannten Formen des Bettelns nicht erteilt, da in diesen Fällen der Verkehrsraum weder zur Fortbewegung noch als Stätte des Informations- und Meinungsaustausches oder als öffentliche Kommunikationszone bzw. Forum der Kontaktaufnahme, sondern lediglich in Form einer „Geschäftstätigkeit“ genutzt wird. Angesichts der Vielzahl von Interessenten für gewerbliche Nutzungen wäre der widmungsgemäße Gemeingebrauch der Verkehrsteilnehmer im Falle der generellen Erlaubniserteilung konkret beeinträchtigt. Schließlich wird hier auch der Umstand berücksichtigt, dass die Bettelei kein geschütztes Gewerbe ist, weshalb durch diesen Beschluss kein Grundrechtseingriff nach Art. 12 Abs.1 Grundgesetz (GG) in die Berufsfreiheit, sondern lediglich in die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG vorliegt. Insofern scheidet auch eine sogenannte Ermessensreduzierung auf null zur Begründung eines Erlaubnisanspruches aus.

Wird eine Straße ohne erforderlicher Sondernutzungserlaubnis über den Gemeingebrauch hinaus benutzt, kann die Straßenbaubehörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um diesen Zustand zu beenden (Art. 18b Abs. 1 BayStrWG). In Anbetracht der Tatsache, dass kein offensichtlicher Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis besteht, genügt für das Einschreiten das Fehlen der erforderlichen Erlaubnis.

Darüber hinaus handelt ordnungswidrig und kann mit Bußgeld belegt werden, wer eine Straße unbefugt zur Sondernutzung gebraucht (Art. 66 Nr. 2 BayStrWG).

Nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG können die Sicherheitsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben (öffentliche Sicherheit und Ordnung; die Abwehr von Gefahren durch Unterbindung und Beseitigung von Störungen aufrechtzuerhalten Art. 6 LStVG);
sie können Anordnungen treffen, um rechtswidrige Taten zu verhüten und zu unterbinden, die Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen.

Die unter Ziffer 1 Buchstaben a) bis d) aufgeführten Formen des Bettelns stellen – wie oben ausführlich dargelegt – eine erlaubnispflichtige, jedoch nicht erlaubnisfähige Sondernutzung nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG dar. Wer in einer dieser Formen bettelt, handelt somit zumindest fahrlässig ordnungswidrig. Die Gemeinde Rimsting kann daher als Sicherheitsbehörde ein Verbot für bestimmte Formen des Bettelns aussprechen, um rechtswidrige Taten zu verhindern und zu unterbinden.

Grundlage für die Anordnungen in Ziffer 1 Buchstabe a) bis d) dieser Allgemeinverfügung auf nicht nach BayStrWG gewidmeten Flächen ist Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG i.V.m. §§ 240 und 263 StGB (Nötigung und Betrug).
Nach § 240 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Aggressives sowie verkehrlich behinderndes Betteln nach Ziffer 1 Buchstaben a) und c) dieser Allgemeinverfügung erscheint geeignet, den Tatbestand der Nötigung zu erfüllen.
Nach § 263 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe belegt, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält. Bereits der Versuch ist strafbar (§ 263 Abs. 2 StGB). Bandenmäßiges Betteln sowie das Betteln unter Vortäuschen künstlerischer Darbietungen nach Ziffer 1 Buchstaben b) und d) dieser Allgemeinverfügung erscheint geeignet, den Tatbestand des Betruges zu erfüllen.

Nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG können die Sicherheitsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anordnungen treffen, um rechtswidrige Taten zu verhüten und zu unterbinden, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen.
Die unter Ziffer 1 Buchstaben a) bis d) genannten Formen des Bettelns verwirklichen regelmäßig die Straftatbestände der Nötigung und des Betruges. Die Gemeinde Rimsting konnte daher als Sicherheitsbehörde ein Verbot für diese Formen des Bettelns -auch auf nicht gewidmeten Verkehrsflächen- aussprechen, um rechtswidrige Taten zu verhindern und zu unterbinden.

Grundlage für die Anordnung in Ziffer 1 Buchstabe e) dieser Allgemeinverfügung ist Art. 7 Abs. 2 Nr.1 LStVG i.V.m. § 263 StGB.

Nach § 263 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe belegt, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält.
Bereits der Versuch ist strafbar (§ 263 Abs. 2 StGB).

Das Betteln durch Vortäuschen von nicht vorhandenen körperlichen Behinderungen oder Krankheiten sowie persönlichen Notlagen ist dann erfüllt, wenn Personen z.B. mittels Schilder auf eine erfundene Krankheit oder persönliche / familiäre Notlagen hinweisen oder durch Vorzeigen / Vorspielen eines nicht vorhandenen Gebrechens (z.B. Verwendung eines Rollstuhls obwohl die Person in der Lage ist zu gehen) sowie durch Nutzung unvorteilhafter medizinischer Produkte (z.B. Verwendung von Kinderkrücken bei Erwachsenen) bei den Passanten Mitleid erregen und so ihren Bettelerlös steigern wollen. Diese Form des Bettelns durch Vortäuschen von in Wirklichkeit nicht vorliegender Umstände erfüllt regelmäßig den Tatbestand des Betrugs im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB. Der Schaden für die Betrogenen liegt darin, dass deren Leistung den von ihr verfolgten sozialen Zweck (Behebung bzw. Milderung einer vorliegenden Notlage) nicht erreichen kann, da tatsächlich gar keine Notlage vorliegt. Der Betrogene wird regelmäßig gerade wegen der vermeintlichen Behinderung bzw. der geglaubten Notlage seinen Geldbetrag gegeben haben.

Nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG können die Sicherheitsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anordnungen treffen, um rechtswidrige Taten zu verhüten und zu unterbinden, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen.
Die unter Ziffer 1 Buchstabe e) aufgeführte Form des Bettelns verwirklicht regelmäßig den Straftatbestand des Betruges. Die Gemeinde Rimsting kann daher als Sicherheitsbehörde ein Verbot für diese Form des Bettelns aussprechen, um rechtswidrige Taten zu verhindern und zu unterbinden.

Grundlage für die Anordnung in Ziffer 1 Buchstabe f) dieser Allgemeinverfügung ist Art. 7 Abs.2 Nr.1 LStVG in Verbindung mit § 171 StGB sowie Artikel 7 Absatz 2 Nummer 3 LStVG i.V.m. § 8a SGB VIII.

Das Betteln in Begleitung von Kindern oder durch Kinder kann gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen im Sinne von § 8a SGB VIII begründen. Im Sinne dieser Allgemeinverfügung ist „Kind“, wer noch nicht 18 Jahre alt ist (vgl. § 7 Abs. 2 SGB VIII; also Kinder & Jugendliche im Sinne d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB VIII; mithin also Minderjährige).

Unter einer Gefährdung des Wohls eines Kindes ist eine gegenwärtige oder zumindest unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Kindesentwicklung zu verstehen, die bei ihrer Fortdauer eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. Für die abschließende Klärung, ob eine solche Gefahr vorliegt, ist eine Abklärung des jeweiligen Gefährdungsrisikos im Einzelfall durch Fachkräfte der Jugendhilfe nach Maßgabe des § 8a SGB VIII erforderlich. Im Falle einer dringenden Gefahr für das Wohl des Kindes kann eine Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 SGB VIII in Betracht kommen.

In diesen Fällen wird gleichzeitig der Anwendungsbereich des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG eröffnet, wonach die Sicherheits-behörden tätig werden können, um Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen, die – in diesem Fall die Gesundheit von Menschen und in diesem Fall der Kinder im Sinne dieser Allgemeinverfügung (deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint) -bedrohen oder verletzen.

Unabhängig von dieser Prüfung durch Fachkräfte der Jugendhilfe und somit der Eröffnung des Regelungsbereiches des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG besteht eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch das Betteln mit Kindern oder das Aussenden von Kindern zum Zwecke des selbstständigen Bettelns, da nach § 171 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter sechzehn Jahren gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden, einem kriminellen Lebenswandel zu führen oder der Prostitution nachzugehen.

Werden Kinder zum Betteln mitgenommen oder zum selbstständigen Betteln eingesetzt, kann die körperliche Entwicklung des Kindes unter anderem dadurch Schaden nehmen, da es durch längeres Sitzen auf der Straße infolge von Nässe und Kälte zu physischen Entwicklungsschädigung bis hin zur Entwicklung eines kriminellen Lebenswandels. So entwickeln sich Kinder, die zum Betteln angehalten werden, nicht selten zu sogenannten „Klau-Kids“.

Wenn also nicht bereits zur Gefahrenabwehr hinsichtlich der Erhaltung der Gesundheit von Kindern nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG, so konnte nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG die Gemeinde Rimsting als Sicherheitsbehörde zur Erfüllung seiner Aufgaben Anordnungen treffen, um rechtswidrige Taten zu verhüten und zu unterbinden, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungs-widrigkeit verwirklichen. Die unter Ziffer 1 Buchstabe f) aufgeführte Form des Bettelns verwirklicht regelmäßig den Straftatbestand der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht; die Gemeinde Rimsting konnte daher als Sicherheitsbehörde ein Verbot für diese Form des Bettelns aussprechen, um rechtswidrige Taten zu verhindern und zu unterbinden.

Grundlage für die Anordnung in Ziffer 1 Buchstabe g) dieser Allgemeinverfügung ist Art.7 Abs.2 Nr.1 LStVG in Verbindung mit § 32 Abs. 2 Nr. 8 Tiergesundheitsgesetz i.V.m. § 41 Abs. 5 Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung sowie § 2 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 12 Abs.1 Nr. 1 Tierschutz-Hunde-verordnung. Betteln mit Tieren, insbesondere mit ungefährlichen und ordnungsgemäß geimpften Tieren ist grundsätzlich erlaubt.
Unberührt davon bleiben allerdings ordnungsrechtliche Verstöße, welche die Hundehaltung allgemein betreffen, wie Hundehaltung ohne die erforderliche Erlaubnis für Kampfhunde oder ohne das erforderliche Negativzeugnis gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 LStVG i.V.m. § 1 Kampfhunde-Verordnung oder Verstöße gegen Leinenzwang und Maulkorbpflicht gemäß Art. 18 Abs. 2 und 3 LStVG.

Darüber hinaus müssen Hunde, die aus dem EU-Ausland nach Deutschland verbracht werden, mindestens 15 Wochen alt sein. Außerdem ist eine ordnungsgemäße Kennzeichnung (Mikrochip) nötig und es muss für das jeweilige Tier ein Europäischer Heimtierausweis existieren (§ 2 Abs. 4 Satz 1 der Tierschutz-Hundeverordnung i.V.m. Art. 5 sowie Anhang Ib der VO (EG) Nr. 998/2003). Dieser muss das Datum der Kennzeichnung (Mikrochip), die Mikrochipnummer, das Datum und die Dauer der Gültigkeit der Tollwutimpfung, die Rasse, das Alter, den Namen und das Geburtsdatum sowie die Farbe des Hundes (am besten mit Foto) als auch die Adresse und den Namen des Vorbesitzers enthalten.

Werden Tiere aus einem gelisteten Drittland (z.B. Russland) verbracht, so gelten die gleichen Voraussetzungen wie beim Verbringen aus dem EU-Ausland, nur dass anstelle des Europäischen Heimtierausweises ein Gesundheitszertifikat aus dem jeweiligen Land vorgelegt werden muss (Art. 8 Abs. 1 Buchstabe a) VO (EG) Nr. 998/2003. Tiere, die aus einem nicht gelisteten Drittland (z.B. Türkei) nach Deutschland verbracht werden, müssen gemäß Art. 8 Abs.1 Buchstabe b) VO (EG) Nr.998/2003 mindestens sieben Monate alt und gekennzeichnet sein (Mikrochip). Eine gültige Tollwutschutzimpfung ist in jedem Fall zwingend erforderlich.

Verstöße gegen die oben genannten Bestimmungen werden als Ordnungswidrigkeiten nach § 32 Abs. 2 Nr. 8 Tiergesundheitsgesetz i.V.m. § 41 Abs. 5 Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung sowie § 2 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 1 Tierschutz-Hundeverordnung geahndet. Verstöße gegen das Tierschutzgesetz können – je nach Schwere – entweder als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat verfolgt werden.

Nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG können die Sicherheitsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anordnungen treffen, um rechtswidrige Taten zu verhüten und zu unterbinden, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen. Bei der unter Ziffer 1 Buchstabe f) aufgeführten Form des Bettelns mit Tieren kann regelmäßig von Begehung einer Ordnungswidrigkeit im Sinne der oben näher bezeichneten Rechtsnormen ausgegangen werden; die Gemeinde Rimsting kann daher als Sicherheitsbehörde ein Verbot für diese Form des Bettelns aussprechen, um rechtswidrige Taten zu verhindern und zu unterbinden.

Grundlage für die Anordnung in Ziffer 2 dieser Allgemeinverfügung auf gewidmeten Flächen nach BayStrWG sind erneut Art. 18b Abs.1 Satz 1 BayStrWG sowie Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG i.V.m. Art. 66 Nr. 2 BayStrWG. Auf die Ausführungen in der Begründung zu Ziffer 1 Buchstabe a) bis d) hinsichtlich den Abgrenzungsmaßstäben zwischen Gemeingebrauch und Sondernutzung wird Bezug genommen; demnach liegt Sondernutzung stets dann vor, wenn eine Straße über ihren Widmungszweck hinaus (Ortsveränderung, Kommunikations-aufnahme in Fußgängerbereichen) in Anspruch genommen wird. Genau dies ist beim Campieren / Lagern / Zelten und Nächtigen der Fall. Einzelpersonen oder Gruppen bestimmter Personen nutzen einen Teil der öffentlichen Verkehrsfläche für ganz private Interessen, nämlich das Schlafen. Wer jedoch schläft, nimmt in dieser Zeit keine Ortsveränderung vor; nutzt die Straße also ausdrücklich nicht zu Verkehrszwecken. Auch dient das Schlafen nicht der Kommunikation oder der Kontakt-aufnahme wie dies in Fußgängerbereichen zulässig wäre.

Die Benutzung der Straßen- und Fußgängerbereiche über den Gemeingebrauch hinaus stellt eine Sondernutzung dar und bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, wenn durch die Benutzung der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG). Außerdem stehen in dieser Zeit diese Flächen niemand anderem oder nur eingeschränkt zur Verfügung. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass innerhalb einer bestimmten Tageszeit niemand anderer auf diesen Flächen, Straßen und Wegen unterwegs ist, der sein Recht des Gemeingebrauchs an den öffentlichen Verkehrsflächen ausüben will. Demnach liegt in diesen Fällen eine genehmigungspflichtige Sondernutzung vor; über dessen Erlaubnis die Straßenbaubehörde im pflichtgemäßem Ermessen entscheidet (Art. 18 Abs.1 BayStrWG). Hier ist zu prüfen, ob die Erlaubniserteilung überhaupt möglich wäre oder ob eine sog. Ermessensreduzierung auf null vorliegt. Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Erteilung der Erlaubnis gegen Bestimmungen in anderen Gesetzen verstoßen würde.

Nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG treffen die Sicherheitsbehörden Anordnungen, um Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder Sachwerte, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint, bedrohen oder verletzen. Diese Rechtsnorm wird unter anderem von den Sicherheitsbehörden im Rahmen der Obdachlosenfürsorge für sog. Wiedereinweisungen verwendet; d.h. würde eine Person nach einer Zwangsräumung ihrer Wohnung ohne Obdach sein, kann die bisher genutzte Wohnung von der Sicherheitsbehörde beschlagnahmt und die Person in den Besitzstand dieser Wohnung wieder eingewiesen werden. Dies liegt darin begründet, dass man regelmäßig davon ausgehen muss, dass in unserem Klimabereich erhebliche Gefahren für die Gesundheit der Menschen bestehen, die ohne Obdach auf der Straße nächtigen müssen und damit die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden.

Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zum Campieren / Lagern / Zelten oder Nächtigen auf öffentlichem Verkehrsraum würde also dem Schutzzweck des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG entgegenlaufen; zugleich würde die Straßenbaubehörde bei entsprechender Erlaubniserteilung wissentlich eine Beeinträchtigung und Schädigung der Gesundheit der Antragsteller in Kauf nehmen. Die Erteilung einer Erlaubnis kann auch durch die Bestimmung von Auflagen nicht erfolgen; praktikable Auflagen, welche mögliche Gesundheitsschäden beim Nächtigen auf der Straße oder im Fußgängerbereich gegen Null reduzieren, sind nicht verfügbar.

Aus diesen Gründen kann eine Sondernutzungserlaubnis für das Campieren / Lagern / Zelten oder Nächtigen im öffentlichen Verkehrsraum außerhalb hierfür bestimmter Plätze nicht erteilt werden. Wird eine Straße ohne erforderlicher Sondernutzungserlaubnis über den Gemeingebrauch hinaus benutzt, kann die Straßenbaubehörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um diesen Zustand zu beenden (Art. 18b Abs. 1 BayStrWG). In Anbetracht der Tatsache, dass kein offensichtlicher Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis besteht, genügt für das Einschreiten das Fehlen der erforderlichen Erlaubnis. Darüber hinaus handelt ordnungswidrig und kann mit Bußgeld belegt werden, wer eine Straße unbefugt zur Sondernutzung gebraucht (Art. 66 Nr. 2 BayStrWG).

Nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG können die Sicherheitsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anordnungen treffen, um rechtswidrige Taten zu verhüten und zu unterbinden, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen.
Das unter Ziffer 2 beschriebene Campieren / Lagern / Zelten und Nächtigen stellt eine erlaubnispflichtige, jedoch nicht erlaubnisfähige Sondernutzung nach Art. 18b Abs. 1 Satz 1 BayStrWG dar. Wer dies dennoch tut, handelt somit zumindest fahrlässig ordnungswidrig.
Die Gemeinde Rimsting kann daher als Sicherheitsbehörde ein Verbot von Campieren / Lagern / Zelten und Nächtigen außerhalb hierfür geschaffener Plätze aussprechen, um rechtswidrige Taten zu verhindern und zu unterbinden.

Grundlage für die Anordnungen in Ziffer 2 dieser Allgemeinverfügung auf nicht nach BayStrWG gewidmeten Flächen ist Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG. Demnach treffen die Sicherheitsbehörden Anordnungen, um Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen, die Leben oder Gesundheit von Menschen bedrohen oder verletzen. Diese Rechtsnorm wird unter anderem von den Sicherheitsbehörden im Rahmen der Obdachlosenfürsorge für sogenannte Wiedereinweisungen verwendet; d.h. Würde eine Person nach einer Zwangsräumung ihrer Wohnung ohne Obdach sein, kann die bisher genutzte Wohnung von der Sicherheitsbehörde beschlagnahmt und die Person in den Besitzstand dieser Wohnung wieder eingewiesen werden. Dies liegt darin begründet, dass man regelmäßig davon ausgehen muss, dass in unserem Klimabereich erhebliche Gefahren für die Gesundheit der Menschen bestehen, die ohne Obdach auf der Straße nächtigen müssen. Damit ist die Eingriffsmöglichkeit der Gemeinde Rimsting als Sicherheitsbehörde eröffnet.

Der Regelungsbereich dieser Allgemeinverfügung erstreckt sich auf alle öffentlichen Straßen, Wege und Plätze im Sinne des BayStrWG im Gemeindegebiet Rimsting. Zusätzlich zu den gewidmeten Flächen nach BayStrWG erstreckt sich die Verfügung auch auf alle weiteren Flächen im Gemeindegebiet Rimsting, auf denen tatsächlich öffentlicher Verkehr im Sinne der StVO stattfindet. Öffentlicher Verkehr findet auch auf nicht gewidmeten Straßen und Plätzen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden (VwV-StVO zu § 1, Ziffer II).

Der Erlass dieser Allgemeinverfügung entspricht auch pflichtgemäßem Ermessen. Die Gemeinde Rimsting konnte als Straßenbaubehörde und als Sicherheitsbehörde nach Art. 18b Abs. 1 Satz 1 BayStrWG und Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 LStVG entsprechende Anordnungen erlassen, um eine rechtmäßige und ordnungsgemäße Nutzung der Verkehrsflächen nach BayStrWG zu gewährleisten und um sicherzustellen, dass ordnungswidriges und den Tatbestand von Straftaten verwirklichendes Verhalten im Gemeindegebiet der Gemeinde Rimsting unterbunden wird. Insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts kann das Entschließungsermessen (also ob eine Behörde tätig wird) gegen Null tendieren. Die mit dieser Allgemeinverfügung verbotenen Formen des Bettelns sowie das Nächtigen auf öffentlichen Verkehrsflächen sind geeignet, Straftatbestände zu verwirklichen oder Stellen Ordnungswidrigkeiten dar – die Gemeinde Rimsting musste hier zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegensteuern.

Die getroffenen Anordnungen dieser Allgemeinverfügung sind auch verhältnismäßig im engeren Sinn: 
Die Untersagung der unter Ziffer 1 aufgeführten Formen des Bettelns, die Untersagung des Nächtigens im öffentlichen Verkehrsraum unter Ziffer 2 sowie die Anordnung, den Verbotsbereich nach Ziffer 3 bei Verstößen gegen Ziffer 1 und Ziffer 2 zu verlassen (Ziffer 4) sind geeignet, die Begehung von Ordnungswidrigkeiten im Gemeindegebiet der Gemeinde Rimsting zu verhindern oder zu unterbinden.
Hier kommen nach Abwägung und Würdigung aller der Gemeinde Rimsting bekannten Tatsachen auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit (Art. 8 LStVG) nur die unter Ziffer 1, 2 und 4 getroffenen Anordnungen in Betracht. Es ist nicht erkennbar, dass andere Anordnungen rechtlich möglich oder erfolgversprechend wären. Mildere Mittel sind nicht erkennbar, auch deshalb nicht, weil das sogenannte „stille Betteln“ im Verbotsbereich nach Ziffer 3 weiterhin geduldet wird bzw. weiterhin erlaubt ist.

Auf Grund der Vielzahl von bettelnden Personen, die eine unerlaubte Sondernutzung und damit eine Ordnungswidrigkeit begehen, oder zur Verhütung von anderen rechtswidrigen Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes (insbesondere §§ 171, 263 StGB) verwirklichen würden, ist die Einrichtung eines Verbotsbereiches im genannten Umfang erforderlich. Die getroffenen Maßnahmen liegen im Interesse der Bewohnerinnen und Bewohner sowie Passanten und Geschäftsleuten in der Ausübung ihres Gemeingebrauchs an der Straße.

Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Sicherstellung eines möglichst ungehinderten Gemeingebrauchs an den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie der Schutz von Anwohnern, Passanten und Geschäftsleuten vor Belästigungen und die Verhinderung der Bildung von sogenannten „Angstzonen“ stellen schutzwürdige Rechtsgüter der Allgemeinheit dar. Diesen Rechtsgütern stehen die privaten Interessen der einzelnen Bettlerinnen und Bettler gegenüber, weiterhin ihrer „Tätigkeit“ nachzugehen oder im öffentlichen Verkehrsraum zu Nächtigen. Ein gesetzlicher Anspruch hierauf besteht jedoch insbesondere nach BayStrWG nicht; auch liegt durch die Verbote dieser Allgemeinverfügung keine Verletzung der durch Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz gewährleisteten allgemeinen Handlungsfreiheit vor. Zwar ist der Schutzbereich dieses Grundrechts eröffnet, welches grundsätzlich jede selbst bestimmte menschliche Handlung schützt (darunter ist auch das Betteln oder das Nächtigen auf der Straße zu subsumieren), jedoch findet die allgemeine Handlungsfreiheit ihre Schranken in den Rechten Dritter, der verfassungsgemäßen Ordnung sowie dem Sittengesetz. Wie bereits ausführlich dargelegt besteht die konkrete Gefahr, dass die Bettlerinnen und Bettler im Verbotsbereich eine strafbare Handlung (z.B. Betrug, 263 StGB) begehen können. Eine Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit der Bettlerinnen und Bettler zur Verhütung eben dieser Straftaten ist daher möglich. Unter Abwägung und Würdigung aller der Gemeinde Rimsting bekannten Umstände und Tatsachen, die zum Erlass dieser Allgemeinverfügung geführt haben, sind somit die oben dargelegten Interessen der Allgemeinheit – insbesondere die Vermeidung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten – höher zu werten, als der – zulässige – Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Bettlerinnen und Bettler; die getroffenen Maßnahmen sind daher auch angemessen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im Besonderen öffentlichen Interesse (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und zur Verhinderung von weiteren Ordnungswidrigkeiten ist ein sofortiges sicherheitsbehördliches Handeln erforderlich.

Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt sich zunächst aus der dringenden Notwendigkeit, rechtswidrige Taten, die den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat verwirklichen, mit sofortiger Wirkung zu verhüten oder zu unterbinden.

Aufgrund der in dieser Allgemeinverfügung näher beschriebenen Situationen muss die Gemeinde Rimsting davon ausgehen, dass jederzeit die konkrete Gefahr erneuter Begehung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten besteht. Das öffentliche Interesse, im Verbotsbereich bestimmte Formen der Bettelei sowie das Nächtigen zu verbieten, überwiegt das Interesse der Bettlerinnen und Bettler an einer Fortsetzung dieser Handlungen. Im Rahmen der Rechtsgüter-abwägung muss daher das private Interesse der Bettlerinnen und Bettler an der durch eine aufschiebende Wirkung der Klage ermöglichten Weiternutzung des Verbotsbereiches zum Betteln und Nächtigen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Unterbindung und Verhütung rechtswidriger Taten zurücktreten. Auch muss mit sofort wirksamen Maßnahmen gegen eine weitere Verfestigung der „Bettelszene“ im Bereich der Gemeinde Rimsting vorgegangen werden, um die Bildung von „Angsträumen“ für Anwohner, Ladeninhaber, Passanten und Touristen zu verhindern. Das über das normale Vollzugsinteresse hinausgehende Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnungen dieser Allgemeinverfügung ist damit gegeben. Die Androhung des unmittelbaren Zwangs für den Fall des Bettelns (Ziffer 1) oder des Nächtigens (Ziffer 2) im Verbotsbereich nach Ziffer 3 beruht auf Art. 29 Abs. 3, Art. 34 Satz 1 mit Art. 36 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (BayVwZVG).

Entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz schränkt Art. 34 BayVwZVG die Anwendung des unmittelbaren Zwangs ein. Unmittelbarer Zwang ist als regelmäßig schärferes Mittel nur zulässig, wenn die sonstigen zulässigen Zwangsmittel nicht zum Ziel führen, z.B. wenn ein angedrohtes Zwangsgeld nichts bewirkt hat oder uneinbringlich ist. Diese Voraussetzung ist aber bereits dann erfüllt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Androhung eines Zwangsgeldes keinen Erfolg verspricht. Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen; die Androhung eines Zwangsgeldes würde die Bettlerinnen und Bettler auf Grund des ungesicherten Lebensunterhalts und der in der Regel fehlenden finanziellen Mittel dazu veranlassen, weiterhin der Bettelei nachzugehen, um die offenen Zwangsgelder bezahlen zu können. Im Ergebnis würde die Erhebung eines Zwangsgeldes nicht zu einer – durch die Maßnahmen gewünschten – Verhaltensänderung, nämlich das Betteln aufzuhören, führen. Die unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorzunehmende Abwägung ergibt somit, dass mit einer anderen Maßnahme mit geringerem Eingriff in die Rechte der Bettlerinnen und Bettler der verfolgte Zweck in gleicher Weise nicht erreicht werden kann.

Die Androhung des unmittelbaren Zwanges ist daher die erforderliche und geeignete Maßnahme, um die Bettlerinnen und Bettler zu den aufgegebenen Verpflichtungen aus Ziffer 1 und 2 des Tenors anzuhalten. Nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht mehr gestört wird. Ohne die Allgemeinverfügung käme es unverändert zu weiteren Ordnungswidrigkeiten im Verbotsbereich. Die Androhung des unmittelbaren Zwanges ist angemessen und somit auch verhältnismäßig im engeren Sinne (Art. 40 BayVwVfG). Sie ist das am wenigsten beeinträchtigende Mittel, die Betroffenen an weiteren Verstößen gegen die Allgemeinverfügung zu hindern.

Die mit dieser Allgemeinverfügung angedrohte Maßnahme des unmittelbaren Zwanges wird bei der nächsten festgestellten Zuwiderhandlung gegen die Allgemeinverfügung angewendet. Die Durchsetzung des unmittelbaren Zwanges erfolgt durch Polizeibeamte. Zwangsmittel können so oft und so lange angewandt werden, bis der Anordnungszweck tatsächlich erreicht ist. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass im Falle von fortgesetzten Verstößen gegen diese Allgemeinverfügung beim Verwaltungsgericht ein Antrag auf Anordnung von Ersatz-Zwangshaft gestellt wird. Die sofortige Vollziehung der angedrohten Zwangsmittel besteht kraft Gesetzes gemäß Art. 21a BayVwZVG und muss daher nicht extra angeordnet werden.

Die Anordnungen unter Ziffer 1 bis 6 konnten als Allgemeinverfügung gemäß Art. 35 Satz 2 BayVwVfG getroffen werden. Eine Anordnung für den Einzelfall ist ein Gebot oder Verbot, das auch als Allgemeinverfügung an eine bestimmte oder bestimmbare Mehrheit von Personen gerichtet werden kann. In diesem Fall richten sich das Bettelverbot sowie das Verbot des Nächtigens an nicht näher bestimmbare einzelne Personen bzw. Personengruppen im Gemeindegebiet der Gemeinde Rimsting. Von einer Anhörung konnte gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 4 a lt. BayVwVfG abgesehen werden, da diese nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist, wenn die Behörde eine Allgemeinverfügung erlassen will. Diese Allgemeinverfügung (Art. 35 Satz 2 BayVwVfG) wird im verfügenden Teil gemäß Art. 41 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 BayVwVfG an den Amtstafeln der Gemeinde Rimsting öffentlich bekannt gemacht, da ein Verantwortlicher nicht auszumachen ist.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht in 80335 München
(Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
Hausanschrift: Bayerstr. 30, 80005 München)

schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformensatz zugelassenen (1) Form.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

(1) Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Rimsting, 24. Oktober 2018

gez.
Josef Mayer, 1. Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk:
Diese Verfügung ist am 25.10.2018 in Kraft getreten und wurde ortsüblich in der Gemeinde Rimsting bekanntgemacht.

Rimsting, 25. Oktober 2018

gez.
Josef Mayer, 1. Bürgermeister

Zeitungsartikel im OVB vom 29.10.2018 als Bekanntmachungs-Nachweis (pdf, 0,5 MB)

 

   Gemeinde Rimsting 
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