Amtliche Bekanntmachungen
Hinweis auf Plakatierungsverordnung
Für das Gemeindegebiet Rimsting gilt die 2005 erlassene Plakatierungsverordnung welche die Anbringung von Veranstaltungshinweisen im Bereich der öffentlichen Straßen und Wege regelt.
Auf die Ausnahmeregelung (4 Wochen vor und 1 Woche danach) bei Wahlen und Volksentscheiden (§ 3 Absatz 2) wird besonders hingewiesen!
Die Plakate sowie die ggf. aufgestellten Plakatständer müssen so aufgestellt werden, daß für den Straßenverkehr keine Behinderungen (Sicht! Ablenkung!) entstehen. Für dadurch entstehende Verkehrsunfälle können die Plakatierer haftbar gemacht werden!
Plakatierungsverordnung Rimsting:
Verordnung der Gemeinde Rimsting über das Anbringen von Anschlägen (Plakatierungsverordnung)
Die Gemeinde Rimsting erlässt aufgrund des Art. 28 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BayRS 2011-2-I), geändert durch Gesetz vom 10. Juni 1992 (GVBI. S. 152), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1999 (GVBI. S. 522), folgende Verordnung:
§ 1 Öffentliche Anschläge
1. Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes oder eines Natur-, Kunst- und Kulturdenkmals werden Anschläge, insbesondere Plakate in der Öffentlichkeit auf die von der Gemeinde zugelassenen Anschlagflächen, Schaukästen oder Plätze beschränkt. 2. Absatz 1 gilt nicht für Werbeanlagen, die von der Bayerischen Bauordnung erfasst werden.
§ 2 Begriffsbestimmung
1. Anschläge in der Öffentlichkeit sind Plakate, Zettel oder Tafeln, die an unbeweglichen Gegen- ständen wie Häusern, Mauern, Zäunen, Masten oder an beweglichen Gegenständen wie Ständern angebracht werden, wenn die Anschläge von einer nach Zahl und Zusammen- setzung unbestimmten Menschenmenge – insbesondere vom öffentlichen Verkehrsraum – aus wahrgenommen werden können.
2. Die Vorschriften insbesondere der Straßenverkehrsordnung, des Bayerischen Straßen- und Wege- gesetzes, des Bundesfernstraßengesetzes, der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und des Bauge- setzbuches bleiben unberührt. Insbesondere ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung (Werbean- lagen) im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO fallen somit nicht unter den Regelungsbereich dieser Verordnung.
§ 3 Ausnahmen
1. Die Gemeinde Rimsting kann anlässlich besonderer Ereignisse im Einzelfall auf Antrag Aus- nahmen von den Vorschriften des § 1 Abs. 1 dieser Verordnung gestatten, wenn dadurch das Orts- und Landschaftsbild oder ein Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmal nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigt wird und Gewähr besteht, dass die Anschläge innerhalb einer festgesetzten Frist beseitigt werden. Die Gemeinde ist berechtigt, die Erlaubnis mit Auflagen zu verbinden und eine Kaution zu verlangen.
2. Politische Werbung im Zusammenhang mit Wahlen ist 4 Wochen vor und 1 Woche nach der Wahl von dieser Verordnung nicht betroffen.
§ 4 Vollzugsregelungen
1. a) Die Plakate oder sonstige Vorlagen sind an den von der Gemeinde Rimsting gekennzeichneten Plakattafeln anzubringen. Die Plakatständer erhalten Hinweise auf die örtliche Regelung und den Vermerk der Beseitigung anderweitig angebrachter Werbeplakate.
b) Angeschlagen werden dürfen nur Hinweise auf Veranstaltungen keine Produktwerbung o.ä.
c) Die einzelnen Plakate dürfen maximal im Format DIN A 2 angeschlagen werden. Der Anschlag ist nach der Veranstaltung bzw. wenn das Plakat beschädigt ist unverzüglich zu beseitigen.
2. Wer trotzdem seine Plakate an anderen Stellen anbringt wird verwarnt und bei wiederholtem Falschplakatieren kann ein Bußgeld verhängt werden. Nach Art. 28 Abs.2 LStVG kann mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € belegt werden, wer vor- sätzlich oder fahrlässig dieser Verordnung zuwiderhandelt.
3. Im gemeindlichen Infopavillon am Rathaus und in den verschlossenen Schaukästen werden nur Plakate angebracht, die in der Touristinformation Rimsting abgegeben wurden. Für die Plakatierung in den Schaukästen werden Rimstinger Veranstaltungen bevorzugt, im übrigen erfolgt der Aushang soweit ein freier Platz zur Verfügung steht.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 10 Jahre.
Rimsting, 05.01.2005
Standorte Plakatständer in der Gemeinde Rimsting:
Größe (hoch 1,70m x breit 2,00m) (Plakate max. DIN A 2)
Die Plakatierung erfolgt durch Veranstalter (Firmen, Parteien, Vereine usw.) an der
- Bushaltestelle Rimsting Bahnhof (bei Einmündg. Kalkgrubstraße)
- Bushaltestelle Rimsting Ortsmitte (gegenüber Hotel Bauer)
- Parkplatz Endorfer Straße (gegenüber Bistro)
- Abzweigung Priener Straße Richtung Greimharting
- Greimharting gegenüber Gemeindehaus neben Schulbuswartehaus
Standorte Plakatkästen in der Gemeinde Rimsting:
(Plakate max. DIN A 2) -nicht für Wahlplakate- Plakatierung durch Verwaltung der Kästen:
-Gänsbach bei Trafohaus
-Hochstätt Mitte Bahnhofsiedlung
-Ahornstraße/Eichenstraße Priener Straße gegenüber Asia-Restaurant
-Rathausplatz (Pavillion)
-Kasten Endorfer Straße (gegenüber alter Tankstelle)
Lageplan Rimsting mit Plakatierungsmarkierungen: 
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Ordnungsamt Rimsting (Rathaus Rimsting, Zimmer 2),
Herrn Wolfgang Dettendorfer (Telefon 08051/6876-27 oder e-mail
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! Sie müssen JavaScript aktivieren, damit Sie sie sehen können.
).



(08051) 6876-0
(08051) 6876-30


